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title: "§ 17 44. BImSchV — Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_44/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 17 44. BImSchV — Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass der Abgasverlust nicht mehr als 9 Prozent beträgt.

(2) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen der Grenzwert für den Abgasverlust gemäß Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden kann, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.

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— Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
