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title: "§ 13 42. BImSchV — Anzeigepflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_42/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 42. BImSchV — Anzeigepflichten

(1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.

(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.

(3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:

1.



Änderungen der Anlage und

2.



die Anlagenstilllegung.

(4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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— Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
