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title: "§ 9 38. BImSchV — Nachweis durch den Verpflichteten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_38_2017/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 9 38. BImSchV — Nachweis durch den Verpflichteten

(1) Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:

1.



Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge nach § 8 Absatz 2 und

2.



eine Erklärung des Dritten, der den elektrischen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde.§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.

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— Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
