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title: "§ 20 38. BImSchV — Zuständige Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_38_2017/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 20 38. BImSchV — Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.



die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,

2.



die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

3.



die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

4.



die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.



eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

2.



die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

3.



die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

4.



die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

5.



die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

6.



die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

7.



die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

8.



die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

9.



die Übermittlung der Daten nach § 16.

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— Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
