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title: "§ 30 37. BImSchV — Anerkannte Zertifizierungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_37_2024/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 30 37. BImSchV — Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind

1.



Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und

2.



Zertifizierungsstellen nach § 36.

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— Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
