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title: "§ 6 34. BImSchV — Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_34/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 34. BImSchV — Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch

(1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(2) Die nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.

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— Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
