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title: "§ 9 31. BImSchV — Unterrichtung der Öffentlichkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_31_2024/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 9 31. BImSchV — Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:

1.



die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie

2.



die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

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— 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
