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title: "§ 14 2. BImSchV — Ableitung der Abgase"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_2_1990/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:37+00:00"
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# § 14 2. BImSchV — Ableitung der Abgase

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.

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— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_2_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
