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title: "§ 12 10. BImSchV — Einschränkungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bimschv_10_2010/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 10. BImSchV — Einschränkungen

(1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 6 bis 8 und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.

(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen.

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— Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)**)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
