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title: "§ 30 BierStG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bierstg_2009/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 30 BierStG — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

2.



entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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— Biersteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
