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title: "§ 13 BHV1V — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bhv1v/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 13 BHV1V — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind impft,

2.



einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.



(weggefallen)

4.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5.



einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.



entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7.



entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

8.



entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

9.



entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,

10.



entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

11.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

12.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

13.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

14.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

15.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

16.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

17.



ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

18.



entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

19.



entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

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— Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
