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title: "§ 11 BHV1V — Ausstellungen, Märkte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bhv1v/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 11 BHV1V — Ausstellungen, Märkte

Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.

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— Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bhv1v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
