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title: "§ 4 BGS-JArbSchV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgsjarbschv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsjarbschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4 BGS-JArbSchV

Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei in den Fällen der §§ 1 bis 3 über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.

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— Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsjarbschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
