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title: "§ 54 BPolG — Verjährung des Ausgleichsanspruchs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgsg_1994/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 54 BPolG — Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

## Fußnoten

(+++ § 54: Zur Anwendung vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 HSeeZG +++)

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— Gesetz über die Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
