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title: "§ 4a BPolG — Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgsg_1994/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 4a BPolG — Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

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— Gesetz über die Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
