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title: "§ 27 BPolG — Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgsg_1994/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 27 BPolG — Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte

Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um

1.



unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder

2.



Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachenzu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

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— Gesetz über die Bundespolizei

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
