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title: "§ 51 BGSG — Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgsg/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 51 BGSG — Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht

Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.

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— Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
