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title: "§ 10 BGleiSV — Verfahrensdauer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgleisv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgleisv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BGleiSV — Verfahrensdauer

Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.

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— Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgleisv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
