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title: "§ 5 BGBEG — Information bei besonderen Kommunikationsmitteln"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgbeg/5-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 5 BGBEG — Information bei besonderen Kommunikationsmitteln

*Gliederung:* Art 247

(1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden Informationen in der in § 2 vorgesehenen Form nicht gestatten, ist die vollständige Unterrichtung nach § 2 unverzüglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3 und 4 enthalten.

(2) Bei Telefongesprächen, die sich auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge beziehen, muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 5 zumindest die Angaben nach Teil A Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merkblatts gemäß dem Muster in Anlage 6 enthalten.

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— Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
