---
title: "§ 5 BGBEG — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgbeg/5-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 5 BGBEG — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

*Gliederung:* Art 234

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

---

— Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
