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title: "§ 13a BGBEG — Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgbeg/13a-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 13a BGBEG — Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

*Gliederung:* Art 247

Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.

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— Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
