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title: "§ 2225 BGB — Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgb/2225"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html"
updated: "2026-09-01T02:03:44+00:00"
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# § 2225 BGB — Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

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— Bürgerliches Gesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
