---
title: "§ 7 BGAktFV — Bekanntmachung technischer Anforderungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bgaktfv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bgaktfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 7 BGAktFV — Bekanntmachung technischer Anforderungen

Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. Die technischen Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

---

— Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgaktfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
