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title: "§ 1 BFD-WahlV — Wahlbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bfd-wahlv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfd-wahlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 1 BFD-WahlV — Wahlbereich

Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

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— Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfd-wahlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
