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title: "§ 2 BfArMWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bfarmwidvertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BfArMWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

Dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen.

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— Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
