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title: "§ 1 BfArMWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bfarmwidvertrano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 1 BfArMWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.

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— Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bfarmwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
