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title: "§ 7 BewachV — Inhalt der Unterrichtung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bewachv_2019/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 BewachV — Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.



Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,

2.



Datenschutzrecht,

3.



Bürgerliches Gesetzbuch,

4.



Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,

5.



Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

6.



Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und

7.



Grundzüge der Sicherheitstechnik.

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— Verordnung über das Bewachungsgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
