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title: "§ 6 BewachRV — Meldungen durch die Registerbehörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bewachrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bewachrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6 BewachRV — Meldungen durch die Registerbehörde

(1) Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden.

(2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese Datenänderungen den von der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden mit.

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— Verordnung über das Bewacherregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bewachrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
