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title: "§ 48 BeurkG — Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beurkg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 48 BeurkG — Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

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— Beurkundungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
