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title: "§ 15 BeurkG — Versteigerungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beurkg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BeurkG — Versteigerungen

Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.

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— Beurkundungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
