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title: "§ 10 2. BesVNG — Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/besvng_2/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 2. BesVNG — Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für
weitere aufsichtführende Richter an Amtsgerichten, Staatsanwälte
als Gruppenleiter und für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter
oder Hauptabteilungsleiter

*Gliederung:* Art IX

Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln. Dies gilt auch für die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 zulässige Zahl der Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter.

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— Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
