---
title: "§ 1 BestAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bestausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bestausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 1 BestAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird

1.



nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bestausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
