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title: "§ 25 BerVersV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/berversv_2017/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 25 BerVersV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.



entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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— Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
