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title: "§ 7 BerRehaG — Erstattung von Kosten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/berrehag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 7 BerRehaG — Erstattung von Kosten

Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.

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— Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
