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title: "§ 29 BerRehaG — Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/berrehag/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 29 BerRehaG — Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

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— Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
