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title: "§ 2 BergWoZErhV — Verzinsung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bergwozerhv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bergwozerhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BergWoZErhV — Verzinsung

(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

(3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungsabschnitt, der auf den 31. Dezember 1982 folgt, soweit sich aus § 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes nichts anderes ergibt.

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— Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bergwozerhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
