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title: "§ 3 SchKG — Beratungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beratungsg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 SchKG — Beratungsstellen

Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

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— Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
