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title: "§ 24 SchKG — Anpassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beratungsg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 24 SchKG — Anpassung

Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

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— Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
