---
title: "§ 17 SchKG — Hilfsmerkmale"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beratungsg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 17 SchKG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.



Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;

2.



Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.

---

— Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
