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title: "§ 12 BEMFV — Änderung der Funkanlage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/bemfv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BEMFV — Änderung der Funkanlage

(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben sind.

(2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Änderungen der Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüglich anzuzeigen.

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— Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
