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title: "§ 6a BVV — Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beitrvv/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6a BVV — Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

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— Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
