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title: "§ 12 BVV — Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beitrvv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BVV — Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen

Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen. Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
