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title: "§ 30 BEHV — Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/behv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 30 BEHV — Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.

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— Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
