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title: "§ 17 BEHV — Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/behv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 17 BEHV — Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

(1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.

(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
