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title: "§ 14 BEHV — Verkauf der Überschussmenge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/behv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 14 BEHV — Verkauf der Überschussmenge

Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
