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title: "§ 8 BEHG — Abgabe von Emissionszertifikaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/behg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 8 BEHG — Abgabe von Emissionszertifikaten

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

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— Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
