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title: "§ 2 BeherbStatG — Periodizität, Berichtszeitraum"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beherbstatg_2003/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BeherbStatG — Periodizität, Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

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— Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beherbstatg_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
