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title: "§ 3 BeherbMeldV — Bereitstellung der Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/beherbmeldv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beherbmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BeherbMeldV — Bereitstellung der Daten

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

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— Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beherbmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
