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title: "§ 20 3. DV-BEG — Anzeigepflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/begdv_3/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 20 3. DV-BEG — Anzeigepflicht

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.

(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.

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— Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
