---
title: "§ 7 2. DV-BEG — Folgen der Weigerung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/begdv_2/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 7 2. DV-BEG — Folgen der Weigerung

(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.

---

— Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
